nach derzeitigem Stand des Gesetzentwurfs zum Infektionsschutzgesetz den Ländern eine Übergangsfrist eingeräumt (wird), in der die bisher gültigen Infektionsschutzmaßnahmen weitergelten. Für Berlin heißt das, dass die Geltungsdauer der landesrechtlichen Verordnungen zum Infektionsschutz bis zum 31. März 2022 verlängert werden darf. Wir beabsichtigen, diese Möglichkeit auch für die Zweite Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung zu nutzen. Basierend auf der aktuellen Fassung des Gesetzentwurfs zum Infektionsschutzgesetz bedeutet dies: Alle derzeit bestehenden Schutz- und Hygienemaßnahmen an Schulen bleiben bis zum 31. März 2022 unverändert bestehen. Dies gilt folglich auch für die Test- und die Maskenpflicht. Auch die Musterhygienepläne gelten bis zum 31. März 2022 weiter.
Schreiben Senatsverwaltung für Bildung,
Jugend und Familie vom 16.03.22
Wie es ab dem 1. April weiter geht, wird derzeit noch im Bundestag verhandelt.