Schulabschlüsse und Prüfungen

An der Hedwig-Dohm-Oberschule wer­den alle Abschlüs­se ange­bo­ten, die für die Inte­grier­te Sekun­dar­schu­le in den Jahr­gän­gen 9 und 10 vor­ge­se­he­nen sind:

Symbolbild für den Mittleren Schulabschluss (MSA)

Mitt­le­rer Schulabschluss

Symbolbild für die Berufsbildungsreife (BBR)

Berufs­bil­dungs­rei­fe

Symbolbild für die erweiterte Berufsbildungsreife (EBBR)

Erwei­ter­te Berufsbildungsreife

Alle Infor­ma­tio­nen zu den Schulabschlüssen- und Prü­fun­gen fin­den sich auch auf den Sei­ten des Ber­li­ner Senats.

Prüfungsablauf und ‑voraussetzungen

Banderole mit der Aufschrift MSA

Der MSA besteht aus zwei Teilen:

Prüfungsteil

  • schrift­li­che Prü­fun­gen in den Fächern Deutsch, Mathe­ma­tik und ers­te Fremdsprache
  • münd­li­che Prü­fung in der ers­ten Fremdsprache

Jahrgangsteil

  • Jahr­gangs­leis­tun­gen in allen Fächern erfüllt
  • 2 ER-Kurse

Bei­de Tei­le müs­sen bestan­den wer­den, um den mitt­le­ren Schul­ab­schluss zu erreichen.

Die schrift­li­chen Prü­fungs­auf­ga­ben wer­den zen­tral von der Ber­li­ner Schul­ver­wal­tung gestellt, und es wird an allen Schu­len am glei­chen Tag geschrie­ben. Die Ter­mi­ne für die Prü­fun­gen im Schul­jahr 2023/24 wer­den unter dem fol­gen­dem Link ver­öf­fent­licht: https://www.berlin-msa.de/termine

Übri­gens: Auf der berlin-msa.de-Seite sind Übungs­klau­su­ren zum Download!

Banderole mit der Aufschirft EBBR

Der eBBR besteht eben­falls aus zwei Teilen:

Prüfungsteil

  • schrift­li­che Prü­fun­gen in den Fächern Deutsch, Mathe­ma­tik und ers­te Fremdsprache
  • münd­li­che Prü­fung in der ers­ten Fremdsprache

Jahrgangsteil

  • Jahr­gangs­leis­tun­gen in allen Fächern erfüllt (umge­rech­net auf G‑Niveau

Bei­de Tei­le müs­sen bestan­den wer­den, um die erwei­ter­te Berufs­bil­dungs­rei­fe zu erreichen.

Die schrift­li­chen Prü­fungs­auf­ga­ben wer­den zen­tral von der Ber­li­ner Schul­ver­wal­tung gestellt, und es wird an allen Schu­len am glei­chen Tag geschrie­ben. Die Ter­mi­ne für die Prü­fun­gen im Schul­jahr 2023/24 wer­den unter dem fol­gen­dem Link ver­öf­fent­licht: https://www.berlin-msa.de/termine

Übri­gens: Auf der berlin-msa.de-Seite sind Übungs­klau­su­ren zum Download! 

Banderole mit der Aufschrift BBR

Wer frei­wil­lig an der kom­bi­nier­ten MSA- / eBbr-Prüfung teil­ge­nom­men hat, die­se jedoch nicht bestan­den hat, erhält unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen den Bbr in Klas­se 10:

1.

  • in einer der Prü­fun­gen (in Mathe­ma­tik, Deutsch oder Eng­lisch) wur­de min­des­tens die Note „aus­rei­chend“ erreicht und

2.

  • Jahr­gangs­leis­tun­gen sind erfüllt

Die Präsentationsprüfung (MSA, EBBR)

Hin­wei­se zur Präsentationsprüfung

  • Die Prä­sen­ta­ti­ons­prü­fung fin­det als Grup­pen­prü­fung (2 bis 4 Schüler:innen) statt. Auf schrift­li­chen Antrag ist in Aus­nah­me­fäl­len auch eine Ein­zel­prü­fung möglich.
  • Die Schü­le­rin­nen und Schü­ler spre­chen mit ihrer Fach­lehr­kraft (nicht mög­lich: Mathe­ma­tik, Deutsch, Eng­lisch) ein The­ma ab, das den Fähig­kei­ten und Fer­tig­kei­ten (bzw. den Kom­pe­ten­zen), die am Ende der 10. Klas­se erreicht sein müs­sen, entspricht.
  • Mit Zustim­mung der Eltern rei­chen die Schüler:innen auf einem ent­spre­chen­den For­mu­lar das Haupt­the­ma und die Pro­blem­fra­ge ein­schließ­lich einer (vor­läu­fi­gen) Glie­de­rung und einer (vor­läu­fi­gen) Lite­ra­tur­lis­te zu einem von der Schu­le fest­ge­setz­ten Ter­min bis spä­tes­tens Anfang Dezem­ber ein. Aus der Glie­de­rung muss der indi­vi­du­el­le Eigen­an­teil an der Beant­wor­tung der Pro­blem­fra­ge ersicht­lich sein. Nach der Geneh­mi­gung durch den (schul­in­ter­nen) Prü­fungs­aus­schuss haben die Schüler:innen min­des­tens 6 Wochen Zeit für die Bearbeitung.
  • In einer Ziel­ver­ein­ba­rung zwi­schen der Lehr­kraft und den Mit­glie­dern der Prü­fungs­grup­pe wer­den (Zwischen-)Beratungstermine fest­ge­legt. Die Ver­ein­ba­rung wird von allen Arbeits­grup­pen­mit­glie­dern und der Lehr­kraft unterschrieben.
  • Jedes Grup­pen­mit­glied hat wäh­rend der Prü­fung ca. 10 Minu­ten Zeit, sei­nen Teil zu prä­sen­tie­ren. Bewer­tet­wer­den sowohl die Gestal­tung, die Struk­tu­rie­rung, der Auf­bau, die Funk­tio­na­li­tät und die Krea­ti­vi­tät als auch die inhalt­li­che Klar­heit, die fach­li­che und sprach­li­che Rich­tig­keit. Von gro­ßer Wich­tig­keit sind die Art und Wei­se des Vortrages.
  • Ein anschlie­ßen­des Prü­fungs­ge­spräch hilft, den Ein­druck der Prä­sen­ta­ti­on zu ver­tie­fen und in sei­ner Ent­ste­hung und Begrün­dung nach­voll­zieh­bar zu machen.
  • Dabei spielt die Erör­te­rung des fach­li­chen Hin­ter­grun­des eine Rol­le in Bezug auf even­tu­el­le Fehl­dar­stel­lun­gen, vor allem aber in Bezug auf die Ent­schei­dun­gen, die zu sei­ner Dar­stel­lung in der Prä­sen­ta­ti­on geführt haben.
  • Am Ende der Prü­fung wer­den alle Mate­ria­li­en bei den Prü­fen­den abgeben.

Mögliche Präsentationsformen

  • Digi­ta­le Präsentation
  • Foli­en­dar­stel­lung
  • Expe­ri­men­te
  • Pla­ka­te
  • Prä­sen­ta­ti­on eines Portfolios
  • Flip-Chart-Präsentation
  • Tafel­bild

Bewertung der Prüfungsteile der Präsentationsprüfung

Die Bewer­tung der Prä­sen­ta­ti­ons­prü­fung setzt sich zusam­men aus:

Präsentation

  • der Prüfungsnote

Prüfungsgespräch

  • der Prüfungsnote

Die Ergeb­nis­se der Prä­sen­ta­ti­ons­prü­fun­gen wer­den zeit­nah nach den Prü­fun­gen bekannt gegeben.

Wertung der Prüfungen

Der Prü­fungs­teil des MSA gilt als bestan­den, wenn in allen vier Prü­fungs­fä­chern min­des­tens eine 4 erreicht wird. Eine 5 kann durch die Note 3 oder bes­ser in einem ande­ren Prü­fungs­fach aus­ge­gli­chen werden.

Eine zusätz­li­che münd­li­che Prü­fung ist auf Antrag mög­lich in höchs­tens einem der drei schrift­li­chen Prü­fungs­fä­cher, aller­dings nur dann, wenn der Prü­fungs­teil des MSA ansons­ten nicht bestan­den wäre (nicht zur Ver­bes­se­rung der ein­zel­nen Prüfungsnoten!).

Auch die Note 6 kann in höchs­tens einem der drei schrift­li­chen Prü­fungs­fä­cher durch eine zusätz­li­che münd­li­che Prü­fung ver­bes­sert werden.

Das Ergeb­nis der schrift­li­chen Prü­fung und der in die­sem Fach durch­ge­führ­ten zusätz­li­chen münd­li­chen Prü­fung wird im Ver­hält­nis 2 zu 1 zu einer gemein­sa­men Prü­fungs­no­te zusammengefasst.

Konsequenzen bei Täuschungen:

  1. Der Prü­fungs­aus­schuss kann eine Prü­fungs­leis­tung, bei der eine Schü­le­rin oder

ein Schüler

  1. getäuscht oder zu täu­schen ver­sucht hat,
  2. ande­re als zuge­las­se­ne Hilfs­mit­tel in den Prü­fungs­raum mit­ge­bracht hat oder
  3. sons­ti­ge erheb­li­che Ord­nungs­ver­stö­ße began­gen hat,

je nach Art und Schwe­re der Ver­feh­lung mit der Note „unge­nü­gend“ bewer­ten oder unbe­wer­tet las­sen und die Schü­le­rin oder den Schü­ler von der wei­te­ren Teil­nah­me an der Prü­fung aus­schlie­ßen; bei einem Aus­schluss von der Prü­fung gilt die Prü­fung als nicht bestan­den. Im Fal­le eines begrün­de­ten Ver­dachts auf eine Unre­gel­mä­ßig­keit wird die Prü­fung in die­sem Fach bis zur Ent­schei­dung des Prü­fungs­aus­schus­ses unter­bro­chen; die Unter­bre­chung ord­net bei der schrift­li­chen Prü­fung die Auf­sicht füh­ren­de Lehr­kraft, bei der münd­li­chen Prü­fung die Prü­fe­rin oder der Prü­fer an.

  1. Ist das Prü­fungs­ver­fah­ren nicht ord­nungs­ge­mäß ver­lau­fen, so kann die Schul­auf­sichts­be­hör­de bis zur Bekannt­ga­be des Prü­fungs­er­geb­nis­ses die Wie­der­ho­lung der gesam­ten Prü­fung oder ein­zel­ner Prü­fun­gen für alle oder einen Teil der Teil­neh­men­den anord­nen. Stellt sich inner­halb eines Jah­res nach Been­di­gung der Prü­fung her­aus, dass die Vor­aus­set­zun­gen des Absat­zes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 vor­la­gen, so kann die Schul­auf­sichts­be­hör­de die Prü­fung für nicht bestan­den erklären.
  • Es besteht abso­lu­tes Handy- und Smartwatch-Verbot! D.h. auch aus­ge­schal­te­te Gerä­te kön­nen als Täu­schungs­ver­such gewer­tet werden.
  • Das Ver­las­sen des Prü­fungs­raums für Toi­let­ten­gän­ge wird von der Auf­sicht füh­ren­den Lehr­kraft protokolliert.
  • Im Krank­heits­fall muss spä­tes­tens am drit­ten Tag nach dem ers­ten Fehl­tag ein ärzt­li­ches Attest vor­ge­legt werden.
  • Der MSA wird erreicht, wenn die Bedin­gun­gen für den Prüfungs- wie den Jahr­gangs­teil erfüllt sind. 

Wich­tig: Eine Wie­der­ho­lung der 10. Klas­se zur Erlan­gung des eBBR, des MSA oder des Ver­merks zum Besuch der gym­na­sia­len Ober­stu­fe ist an unse­rer Schu­le nur dann mög­lich, wenn es die Klas­sen­fre­quen­zen zulas­sen. Hier­zu muss ein schrift­li­cher Antrag der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten vorliegen.