Schutz- und Hygienemaßnahmen an Schulen gelten unverändert bis zum 31. März 2022

Lie­be Eltern,

Die Senats­ver­wal­tung hat uns dar­über infor­miert, dass 

nach der­zei­ti­gem Stand des Gesetz­ent­wurfs zum Infek­ti­ons­schutz­ge­setz den Län­dern eine Über­gangs­frist ein­ge­räumt (wird), in der die bis­her gül­ti­gen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men wei­ter­gel­ten. Für Ber­lin heißt das, dass die Gel­tungs­dau­er der lan­des­recht­li­chen Ver­ord­nun­gen zum Infek­ti­ons­schutz bis zum 31. März 2022 ver­län­gert wer­den darf. Wir beab­sich­ti­gen, die­se Mög­lich­keit auch für die Zwei­te Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung zu nut­zen. Basie­rend auf der aktu­el­len Fas­sung des Gesetz­ent­wurfs zum Infek­ti­ons­schutz­ge­setz bedeu­tet dies: Alle der­zeit bestehen­den Schutz- und Hygie­ne­maß­nah­men an Schu­len blei­ben bis zum 31. März 2022 unver­än­dert bestehen. Dies gilt folg­lich auch für die Test- und die Mas­ken­pflicht. Auch die Mus­ter­hy­gie­ne­plä­ne gel­ten bis zum 31. März 2022 weiter.

Schrei­ben Senats­ver­wal­tung für Bil­dung,
Jugend und Fami­lie vom 16.03.22

Wie es ab dem 1. April wei­ter geht, wird der­zeit noch im Bun­des­tag verhandelt. 

Anke Uhl­mann